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Amtsgericht Köln, Urteil vom 16.07.1987
- 208 C 545/86 -
Lärm durch eine im Wohnhaus betriebene Tanzschule begründet Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 20 %
Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung
Geht von einer über der Wohnung liegenden Tanzschule bis in die späten Abendstunden Lärm aus, so liegt darin eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Wohnnutzung. Dies kann eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 1986 aufgrund der
Recht zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung von Tanzschule
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses zu, da die Mieterin ihre Miete um 20 % habe mindern dürfen. Die Wohnung der Mieterin sei mit Geräuschimmissionen in der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch, nämlich zur Benutzung zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Geräuschentwicklungen gerade in den Abendstunden als besonders fühlbar und störend empfunden werden. Gleichzeitig führe die Kenntnis von der Einwirkung des Tanzschulbetriebs durch Geräusche zu einer gesteigerten Hörempfindlichkeit, so dass die Mieterin auch während der Tageszeiten, zu denen der allgemeine Geräuschpegel höher liege, ständig stärker beeinträchtigt worden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 56/rb)
Jahrgang: 1988, Seite: 56 WuM 1988, 56
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Dokument-Nr. 24764
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