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Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.09.2017
- 22 U 174/16 -
Auf dem Tempelhofer Feld sind Grundregeln der Straßenverkehrsordnung einzuhalten
Verkehrsteilnehmer müssten Vorsicht und gegenseitige Rücksicht walten lassen
Das Kammergericht hat entschieden, dass auf dem Tempelhofer Feld einige Vorschriften der Straßenverkehrsordnung anzuwenden sind, ähnlich wie auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um einen
Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Kläger erlitt bei dem
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Berlin hatte eine Beweisaufnahme durchgeführt und den Betreuer der Gruppe als Zeugen vernommen. Im Anschluss wies das Landgericht die Klage ab, da sich nicht habe feststellen lassen, dass ein Fehlverhalten des Betreuers und Mitarbeiters des Beklagten vorgelegen habe.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein und behauptete ergänzend, dass der Betreuer den Kläger wahrgenommen und trotzdem das Kommando gegeben habe: "und jetzt alle nach rechts", woraufhin der Fahrer das Kommando wiederholt habe und alle Kettcars ungefähr in einem Winkel von 45° nach rechts gefahren seien.
Gelände ist für öffentlichen Straßenverkehr geöffnet
Das Kammergericht wies die Berufung zurück. Dem Betreuer sei nicht vorzuwerfen, dass er den Kindern gestattet habe, mit den Kettcars auf der Außenbahn des Tempelhofer Feldes zu fahren. Das Gelände sei für den öffentlichen
Verkehrsteilnehmer müssen Grundregeln der Straßenverkehrsordnung einhalten
Kettcars müssten sich auf einer regulären Straße an die für Fußgänger geltenden Vorschriften der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2017
Quelle: Kammergericht/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 18.08.2016
[Aktenzeichen: 43 O 297/15]
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Dokument-Nr. 24918
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