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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2017
- VII ZR 62/17 -
BGH zur Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe nach Zünden eines Knallkörpers von Fans auf Fußballtribüne
Verein kann nur anteiligen Schadensersatz von Fußballfan verlangen
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten
Verfahrensgang
Das Landgericht Köln hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 Euro verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach Ausmaß der konkret verhängten und gezahlten Strafe für Pflichtverletzung
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 Euro erreichen wollte, hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, die allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015
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[Aktenzeichen: 7 U 54/15]) - Knallkörper im Fußballstadion gezündet: Störende Zuschauer haften für Verbandsstrafe
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2016
[Aktenzeichen: VII ZR 14/16])
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Dokument-Nr. 25103
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