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Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016
- 4 U 45/15 -
Keine erneute Urheberrechtsverletzung aufgrund Auffindbarkeit eines geschützten Fotos im Cache von Google
Rechteinhaber kann weder auf Unterlassung noch Zahlung einer Vertragsstrafe klagen
Ist ein urheberrechtlich geschütztes Foto nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch im Cache von Google auffindbar, so liegt darin keine erneute Urheberrechtsverletzung. Der Rechteinhaber kann daher weder auf Unterlassung noch Zahlung einer Vertragsstrafe klagen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten
Kein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Vertragsstrafe
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Rechteinhabers zurück. Ihm stehe weder der Anspruch auf Unterlassung noch auf Zahlung der
Keine Urheberrechtsverletzung durch Auffindbarkeit des Fotos im Cache von Google
Durch Auffindbarkeit des
Keine Überprüfungspflicht des Caches aufgrund Unterlassungserklärung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe sich eine Pflicht zur Überprüfung des Caches von Internetsuchmaschinen nicht aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 1401 MDR 2016, 1401 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 831 MMR 2016, 831 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2017, Seite: 73 ZUM 2017, 73
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Dokument-Nr. 25140
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