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Landgericht Köln, Urteil vom 23.05.2017
- 11 S 117/16 -
Keine Auswirkung auf Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit nach Buchung einer Ersatzreise
Umstände außerhalb der konkret gebuchten Reise haben keinen Einfluss auf Entschädigungshöhe
Kündigt ein Reisender berechtigt eine Reise und bucht er stattdessen eine Ersatzreise bei einem anderen Reiseveranstalter, hat dies keine Auswirkung auf seinen Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Umstände außerhalb der konkret gebuchten Reise haben keinen Einfluss auf die Entschädigungshöhe. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa zwei Wochen vor einer geplanten Reise auf die Malediven im März 2015 erfuhren die zwei Urlauberinnen von ihrer Reiseveranstalterin, dass der vorgesehene
Amtsgericht gab Klage teilweise statt
Das Amtsgericht Köln gab der Klage teilweise statt. Zwar lasse die
Landgericht bejaht ebenfalls Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Das Landgericht Köln entschied zum Teil zu Gunsten der Urlauberinnen und hob daher entsprechend die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zunächst bestätigte das Landgericht die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass aufgrund der Verkürzung der Reisezeit und der Zwischenübernachtung ein Recht zur
Kein Einfluss der Ersatzreise auf Entschädigungshöhe
Nach Ansicht des Landgerichts sei es unzutreffend, dass die
Entschädigung in Höhe von 30 % des Reisepreises
Angesichts dessen, dass die Urlauberinnen die Reise für acht der zehn Tage hätten durchführen können, hielt es eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.03.2016
[Aktenzeichen: 138 C 569/15]
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Dokument-Nr. 25174
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