wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2001
67 S 475/00 -

Berücksichtigung des Nutzungszwecks neben dem Flächenanteil eines Raums bei Berechnung einer Mietminderung wegen Feuchtigkeit

Mietminderung von 10 % aufgrund feuchten Kellers mit Flächenanteil von 27 % an der gesamten Nutzfläche

Bei der Berechnung einer Mietminderung wegen Feuchtigkeit in einem Raum ist neben dem Flächenanteil auch der Nutzungszweck zu berücksichtigen. Ein feuchter Keller rechtfertigt trotz dessen, dass er 27 % der gesamten Nutzfläche einnimmt, angesichts seines Nutzungszwecks eine Mietminderung von nur 10 %. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund von Feuchtigkeit im Keller eines angemieteten Hauses in dem Zeitraum von Juli 1988 bis Januar 2000 beanspruchten die Mieter eine Mietminderung. Das Amtsgericht erachtete aufgrund dessen, dass der Keller 27 % der gesamten Nutzfläche des Grundstücks einnahm, eine Mietminderung von 25 % für angemessen. Dies hielt der Vermieter jedoch für überhöht, so dass er Berufung einlegte.

Mietminderung von 10 % aufgrund feuchten Kellers

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Mieter des Hauses haben aufgrund des feuchten Kellers ihre Miete nur um 10 % mindern dürfen.

Berücksichtigung des Nutzungszwecks neben dem Flächenanteil des Kellers

Bei der Berechnung der Minderungshöhe sei neben dem Flächenanteil des Kellers auch dessen Nutzungszweck zu beachten, so das Landgericht. Der Nutzungszweck eines Kellers sei nicht in gleichem Maße zu berücksichtigen, wie die zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten. Vielmehr sei die Beeinträchtigung der Nutzung von Kellerräumen niedriger anzusetzen als die Beeinträchtigung eines zum Wohnen geeigneten Raums. Die kellertypische Nutzung beschränke sich auf die Lagerung relativ unempfindlicher Gegenstände, die durch Staub, Schmutz und eine gewisse stets vorhandene Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2001, 1606/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2001, Seite: 1606
GE 2001, 1606

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25205 Dokument-Nr. 25205

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25205

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?