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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.10.2017
10 U 31/17 -

Vater enterbt Sohn: Kind des Enterbten kann dennoch Pflichtteil am Erbe des Großvaters zustehen

Enkel ist als entfernterer Abkömmling des Erblassers pflicht­teils­berechtigt

Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflicht­teils­ergänzungs­anspruch zustehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hagen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 verstarb der seinerzeit 72 Jahre Erblasser aus Hagen. Er hinterließ einen Nachlass und eine Lebensversicherung im - gerichtlich festgestellten - Wert von zusammen ca. 1.854.000 Euro.

Erblasser enterbt Kinder wegen deren Rauschgiftsucht

Der Erblasser hatte zwei Söhne. Der Ältere verstarb kinderlos im Jahre 1990 im Alter von 28 Jahren. Der Jüngere, heute 53 Jahre alt, ist - nach im Prozess vorgelegter Geburtsurkunde - der Vater des heute 21 Jahre alten Klägers aus Hagen. Beide Söhne hatte der Erblasser in einem im Jahre 1989 errichteten Testament enterbt und zur Begründung auf ihre Rauschgiftsucht und begangene Straftaten hingewiesen, u.a. eine vom jüngeren Sohn gegen ihn verübte Körperverletzung. Zu Erben bestimmte der Erblasser in dem Testament seine damalige Lebensgefährtin sowie seinen Bruder, den heute 79 Jahre alten Beklagten aus Münster.

Enkel des Erblassers macht Pflichtteilsansprüche geltend

Nach dem Tode des Erblassers teilten die Erben den Nachlass unter sich auf. Im Jahre 2014 machte der Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von zuletzt ca. 927.000 Euro gegen den Beklagten und die Lebensgefährtin des Erblassers geltend. Hierzu trug er vor, Enkel des Erblassers zu sein, so dass ihm als - allein verbliebenen - gesetzlichen Erben die Hälfte des Nachlasses als Pflichtteil zustehe. Die Erben haben u.a. die Vaterschaft des enterbten Sohnes bestritten und allein die vom Kläger vorgelegte Geburtsurkunde für keinen ausreichenden Nachweis gehalten. Außerdem machten sie geltend, dass sie den Nachlass verbraucht bzw. weitergegeben hätten.

Landgericht gibt Klage des Enkels statt

Das Landgericht Hagen gab der Klage im Wesentlichen statt und verurteilte die Lebensgefährtin des Erblassers sowie den Beklagten dazu, an den Kläger auf den ihm zustehenden Pflichtteil nebst Pflichtteilsergänzung insgesamt ca. 927.000 Euro zu zahlen. Die Lebensgefährtin des Erblassers hat ihre Verurteilung nicht angefochten.

Enkel steht auch als nichteheliches Kind Pflichtteilsanspruch zu

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung. Der Kläger sei pflichtteilsberechtigt, so das Gericht. Er habe nachgewiesen, dass er der Sohn des jüngeren Sohnes des Erblassers und damit dessen Enkel sei. Grundlage der Pflichtteilsberechtigung sei, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Klägers von seinem Vater. Diese habe der Kläger im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachweisen können und durch die im Original vorgelegte Geburtsurkunde auch nachgewiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde sei der Kläger das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers. Dass der Kläger ein nichteheliches Kind sei, sei rechtlich unerheblich. Eine Unrichtigkeit dieser Geburtsurkunde habe der Beklagte zu beweisen, was ihm nicht gelungen sei. Ob der Kläger auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstamme, sei aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung.

Entfernterer Abkömmling des Erblassers ist nach Ausschluss von gesetzlicher Erbfolge pflichtteilsberechtigt

Das vom Erblasser errichtete Testament habe den Kläger durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers sei der Kläger nunmehr pflichtteilsberechtigt. Eine dem Kläger vorgehende Pflichtteilsberechtigung seines Vaters sei nicht gegeben. Diesem habe der Erblasser neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folge aus der testamentarisch verfügten Enterbung, die aufgrund der seinerzeit vorliegenden Entziehungsgründe auch wirksam sei.

Pflichtteilsentzug bezog sich nur auf eigene Kinder und nicht auch auf deren Nachkommen

Im Gegensatz zu seinem Vater habe der Kläger sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser habe in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch auf deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen. Bezogen auf die Person des Klägers sei zudem kein Grund für eine Entziehung des Pflichtteils ersichtlich und vom Erblasser entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch testamentarisch nicht verfügt worden.

Pflichtteilsanspruch ist mit gesamtem Vermögen und nicht nur mit übernommenem Nachlass zu erfüllen

Da der Beklagte - neben der Lebensgefährtin des Erblassers - dem Kläger gegenüber den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch als Gesamtschuldner schulde, sei er in Höhe des gesamten Anspruchs zur Zahlung zu verurteilen. Darauf, dass der Nachlass nicht mehr oder nur noch zum Teil vorhanden sei, könne sich der Beklagte nicht berufen. Nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft habe er den Pflichtteilsanspruch mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem übernommenen Nachlass zu erfüllen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil vom 08.02.2017
    [Aktenzeichen: 3 O 171/14]
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Kommentare (2)

 
 
Peter Kroll schrieb am 09.02.2018

Das Erbrecht ist nicht von heute. es ist so wie es ist und so, wie es gehandhabt wird, gefühlte 500 Jahre alt. Eine Änderung und Modernisierung wird es unter den Nachbetern der "Weiter so" Vorgabe sicherlich nicht geben. Und das ist gut so - sagt der Rechtsverdeher aus monetärer Sicht.

Ingrid Okon schrieb am 09.02.2018

wie einfach war doch das Erbrecht in der DDR. Hier konnte der Erblasser entscheiden wem er was vererben möchte. Pflichtteil gab es nicht und vor allem gab es keinen Streit unter den Erben. Es galt der letzte Wille. Uneheliche Kinder waren immer gleichrangig, das ist auch richtig so. Doch dieses Erbrecht von heute führt ständig zu Streitigkeiten und der Erblasser ist unfrei mit seinem letzten Willen.

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