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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
- 2 AZR 47/16 -
BAG: Androhung eines Suizids oder Amoklaufs im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements kann fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen
Androhung zwecks Durchsetzung eigener Interessen
Droht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ernstlich und im Zustand freier Willensbetätigung ein Suizid oder ein Amoklauf an, um damit eigene Interessen durchsetzen zu wollen, so kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in der Landesbaubehörde Hessen als Straßenwärter beschäftigter Arbeitnehmer erkrankte mehrfach arbeitsunfähig. Hintergrund dessen waren Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen, die zu einer psychischen Belastung des Arbeitnehmers führten. Im August 2013 fand ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement statt. Dabei wurde ihm offenbart, dass andere Beschäftigungsmöglichkeiten als Straßenwärter nicht bestünden und er deshalb weiterhin als Straßenwärter in einer Straßenmeisterei eingesetzt werden solle. Der Arbeitnehmer erwiderte daraufhin, nicht garantieren zu können erneut zu erkranken oder sich umbringen zu wollen oder Amok zu laufen. Er verwies in diesen Zusammenhang auf seine Mitgliedschaft im Schützenverein und darauf, dass er zum Glück noch nicht über einen Waffenschein verfüge. Der Arbeitnehmer distanzierte sich im Laufe des Gesprächs nicht von den Äußerungen. Das Land Hessen hielt die Äußerungen für nicht hinnehmbar und sprach daher im September 2013 die
Arbeitsgericht weist Klage ab, Landesarbeitsgericht gibt ihr statt
Während das Arbeitsgericht Gießen die Kündigungsschutzklage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hessen statt. Es hielt die
Bundesarbeitsgericht hält ernstliche Amokandrohung für grundsätzlich kündigungsrelevant
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Landes und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Droht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ernstlich und im Zustand freier Willensbetätigung ein
Zurückweisung des Falls an das Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht habe die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 18.07.2018
[Aktenzeichen: 10 Ca 289/13] - Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 22.04.2015
[Aktenzeichen: 2 Sa 1305/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 2940 BB 2017, 2940 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 99 MDR 2018, 99 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 20 NJW-Spezial 2018, 20 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 1605 NZA 2017, 1605
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Dokument-Nr. 25601
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