wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
2 AZR 47/16 -

BAG: Androhung eines Suizids oder Amoklaufs im Rahmen eines betrieblichen Ein­gliederungs­managements kann fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen

Androhung zwecks Durchsetzung eigener Interessen

Droht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines betrieblichen Ein­gliederungs­managements ernstlich und im Zustand freier Willensbetätigung ein Suizid oder ein Amoklauf an, um damit eigene Interessen durchsetzen zu wollen, so kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in der Landesbaubehörde Hessen als Straßenwärter beschäftigter Arbeitnehmer erkrankte mehrfach arbeitsunfähig. Hintergrund dessen waren Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen, die zu einer psychischen Belastung des Arbeitnehmers führten. Im August 2013 fand ein Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement statt. Dabei wurde ihm offenbart, dass andere Beschäftigungsmöglichkeiten als Straßenwärter nicht bestünden und er deshalb weiterhin als Straßenwärter in einer Straßenmeisterei eingesetzt werden solle. Der Arbeitnehmer erwiderte daraufhin, nicht garantieren zu können erneut zu erkranken oder sich umbringen zu wollen oder Amok zu laufen. Er verwies in diesen Zusammenhang auf seine Mitgliedschaft im Schützenverein und darauf, dass er zum Glück noch nicht über einen Waffenschein verfüge. Der Arbeitnehmer distanzierte sich im Laufe des Gesprächs nicht von den Äußerungen. Das Land Hessen hielt die Äußerungen für nicht hinnehmbar und sprach daher im September 2013 die fristlose Kündigung aus. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht weist Klage ab, Landesarbeitsgericht gibt ihr statt

Während das Arbeitsgericht Gießen die Kündigungsschutzklage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hessen statt. Es hielt die fristlose Kündigung für unwirksam und berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Amokandrohung auf einem Augenblickversagen beruht habe und in der geschützten Situation eines betrieblichen Eingliederungsmanagements getätigt worden sei. Gegen diese Entscheidung legte das beklagte Land Revision ein.

Bundesarbeitsgericht hält ernstliche Amokandrohung für grundsätzlich kündigungsrelevant

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Landes und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Droht ein Arbeitnehmer im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ernstlich und im Zustand freier Willensbetätigung ein Suizid oder ein Amoklauf an, um damit eigene Interessen durchsetzen zu wollen, so könne dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seine fristlose Kündigung rechtfertigen. Denn in einem solchen Verhalten liege eine massive Störung oder konkrete Gefährdung des Betriebsfriedens. Solche Äußerungen stellen eine schwerwiegende Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar.

Zurückweisung des Falls an das Landesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht habe die fristlose Kündigung mit der von ihm gegebenen Begründung nicht als unwirksam ansehen dürfen, so das Bundesarbeitsgericht. So überzeugen die Ausführungen zum Augenblickversagen nicht, da nicht ersichtlich sei, auf welchen konkreten Umständen es ein solches Versagen annahm. Zudem sei es unzutreffend, dass betriebliche Eingliederungsmanagement als eine besonders geschützte Situation zu werten. Die Teilnahme des Arbeitnehmers an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement sei kein Gesichtspunkt, der sein Bestandsschutzinteresse generell steigere oder das Gewicht von Pflichtverletzungen der in Rede stehenden Art per se mindere. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei daher aufzuheben und zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 18.07.2018
    [Aktenzeichen: 10 Ca 289/13]
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 22.04.2015
    [Aktenzeichen: 2 Sa 1305/14]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2017, Seite: 2940
BB 2017, 2940
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 99
MDR 2018, 99
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 20
NJW-Spezial 2018, 20
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 1605
NZA 2017, 1605

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25601 Dokument-Nr. 25601

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25601

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?