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Amtsgericht Münster, Urteil vom 21.11.2017
- 7 C 4009/15 -
Mietminderung von 10 % bei Austreten von braunem Wasser und fehlender Kaltwasserregulierung
Vorliegen einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung
Tritt aus mehreren Verbrauchsstellen braunes Wasser aus und kann in einem Bad das Kaltwasser nicht reguliert werden, so kann dies eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete rechtfertigen. Denn darin liegt eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete um 10 %, da zum einen
Recht zur Mietminderung von 10 %
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie dürfe ihre Bruttomiete um 10 % mindern. Denn in dem Austritt von braunem Wasser aus mehreren Verbrauchsstellen sowie der fehlenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 2018, 182/rb)
- Mietminderung wegen rostigem Wasser und Raumtemperatur von 16-18 °C in den Wintermonaten
(Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 03.11.1997
[Aktenzeichen: 1 C 1320/96]) - Warmwasser: Bei übermäßigem Kaltwasservorlauf ist Mietminderung von 10 % gerechtfertigt
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 15.11.2000
[Aktenzeichen: 12 C 214/00])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2018, Seite: 182 WuM 2018, 182
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Dokument-Nr. 25755
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