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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017
- 10 K 1513/14 E -
Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage ist bauabzugssteuerpflichtig
Auch Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen stellt Bauleistung dar
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage der Bauabzugssteuer unterliegt.
Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens steht die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Streit. Nach der betreffenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes sind Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss u.a. dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Steuerfahndung leitet Strafverfahren wegen nicht abgegebener Anmeldung zur Bauabzugssteuer ein
Das klagende Unternehmen liefert und montiert Photovoltaikanlagen in Form von sogenannten Aufdach-Anlagen. Dabei bediente es sich für die Dachmontage einer Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugssteuer erfolgte zunächst nicht. Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin ein. Die Klägerin gab sodann eine Anmeldung zur Bauabzugssteuer ab, vertrat aber die Auffassung, dass es bei einer Aufdach-Anlage - im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage - an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht.
FG bejaht Bauabzugssteuerpflicht
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen gerichtete Klage ab und entschied, dass die Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstelle. Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Nach dem maßgeblichen weiten Begriffsverständnis würden alle Tätigkeiten "am Bau" erfasst. Die Definition entspreche der betreffenden Regelung des Sozialgesetzbuchs - Drittes Buch - und der Baubetriebe-Verordnung. Die Tätigkeiten müssten im Zusammenhang mit einem
Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen
Der Begriff des Bauwerks sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen und umfasse nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, so dass das Aufstellen einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 25759
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