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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.04.2018
- 4 AZR 119/17 -
Dynamische Bezugnahmeklausel kann nicht durch Betriebsvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden
Betriebsvereinbarung ändert nichts an individualvertraglich vereinbarter Vergütung
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen nicht durch eine Betriebsvereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1991 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Masseurin einem Senioren- und Pflegezentrum beschäftigt. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag von Dezember 1992 verständigte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Kläger auf eine Reduzierung der Arbeitszeit. In der Vereinbarung heißt es, die
Arbeitsvertragliche Vergütungsabrede stellt individuell vereinbarte Hauptleistungspflicht dar
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers war vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger nach der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD/VKA zu vergüten. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2016
[Aktenzeichen: 8 Sa 500/16]
- BAG zur dynamischen Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge bei Teilbetriebsübergang
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2007
[Aktenzeichen: 4 AZR 765/06, 4 AZR 767/06]) - Dynamische Tarifanwendung kraft Vertrages zu Gunsten Dritter bei Betriebsübergang
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2005
[Aktenzeichen: 4 AZR 292/04])
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Dokument-Nr. 25771
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