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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018
- 4 S 2069/17, 4 S 2029/17 -
Lehrer haben Anspruch auf Bezahlung für "Bugwellenstunden"
Mehrleistungen sind bei nicht möglicher Dienstbefreiung finanziell auszugleichen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Klagen zweier pensionierter Lehrer auf Bezahlung sogenannter Bugwellenstunden stattgegeben. Sie haben - ergänzend zu ihrer normalen Besoldung - Anspruch auf Bezahlung der zusätzlich zu ihrem regulären Deputat gehaltenen Unterrichtsstunden.
Grundsätzlich ist zur Abgeltung von Mehrleistungen dienstrechtlich ein Zeitausgleich vorzunehmen. Dieser kann im Schulbereich häufig nicht realisiert werden, so dass Lehrkräfte von Jahr zu Jahr nicht ausgeglichene Mehrleistungen wie eine "Bugwelle" vor sich herschieben. Im Schuljahr 2016/17 hatten diese Bugwellenstunden nach Angaben des Landes Baden-Württemberg einen Umfang von 861 Deputaten bei den allgemein bildenden Gymnasien und von 1.835 Deputaten bei den Beruflichen Schulen erreicht.
Land lehnt Vergütung von "Bugwellenstunden" ab
Einer der Kläger war bis zum Eintritt in den Ruhestand zum Ende des Schuljahrs 2013/2014
Der zweite Kläger stand als
VG: "Bugwellenstunden" stellen keine vergütungsfähige Mehrarbeit dar
Das Verwaltungsgericht Freiburg wies mit Urteilen vom 11. April 2017 und 27. Juni 2017 beide Klagen ab. Bei den "Bugwellenstunden" handele es sich laut Verwaltungsgericht nicht um vergütungsfähige
VGH bejaht Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit
Die Berufungen der Kläger hatten in vollem Umfang Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg änderte die Urteile des Verwaltungsgerichts und verurteilte das Land antragsgemäß, an die Kläger 12.850,95 Euro (Verfahren 4 S 2029/17) bzw. 4.049,80 Euro (Verfahren 4 S 2069/17) zu zahlen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die maßgebliche Regelung der Arbeitszeit für Lehrkräfte im Schuldienst die normativ festgelegte Stundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung sei. Dementsprechend stellten Bugwellenstunden die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit überschreitende Mehrleistungen dar. Grundsätzlich seien solche Mehrleistungen durch entsprechende Dienstbefreiung auszugleichen und könnten nur in besoldungsrechtlich ausdrücklich geregelten Fällen finanziell vergütet werden. Zwar hätten das Verwaltungsgericht und das Land zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 65 LBesG für eine Mehrarbeitsvergütung nicht vorlägen, da die zusätzlichen Unterrichtsstunden keine aufgrund "zwingender dienstlicher Verhältnisse" angeordnete
Landesregierung muss Ausgleich für die Zukunft und auch rückwirkend regeln
Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags einen solchen Ausgleich für die Zukunft und auch rückwirkend für bereits angelaufene Bugwellenstunden etwa im Sinne eines "Bugwellenmodells" regeln sollte. Dies gelte auch hinsichtlich für bisher zu Unrecht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.05.2009
[Aktenzeichen: 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08]) - In Teilzeit beschäftigte Lehrer dürfen nur im Rahmen der Teilzeitquote zu Verwaltungsaufgaben herangezogen werden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.07.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 16.14])
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Dokument-Nr. 26013
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