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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2018
- 30 C 3256/17 (71) -
Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert
Gutschein steht direkter Zahlung gleich
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und der Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt wurde.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erwarb einen Reisegutschein im Wert von 438 Euro für eine Flugreise nach Rom für zwei Personen in Doppelzimmer in einem Vier-Sterne-Hotel. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin vor Abreise mit, dass Ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die hiesige Beklagte als Reisepreisversicherer in Anspruch.
Beklagte verneint Versicherungsfall aufgrund Zahlung mit Gutschein
Diese wandte ein, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter
Reisepreisversicherer muss im Insolvenzfall wie bei direkter Zahlung auch bei Zahlung mit Gutschein zahlen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage in vollem Umfange statt. Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Zahlungsunfähigkeit aufgrund betrügerischen Verhaltens des Reiseveranstalters: Urlauber hat Anspruch auf Erstattung des Reisepreises
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.02.2012
[Aktenzeichen: C-134/11]) - Sicherungsschein schützt auch bei Reiseabsage mangels Nachfrage und zeitlich später eintretender Insolvenz
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.11.2011
[Aktenzeichen: X ZR 43/11 und X ZR 44/11])
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Dokument-Nr. 26124
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