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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2018
- 9 AZR 162/18 -
Arbeitsvertragliche Verfallsklauseln müssen für Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber Mindestlohn ausnehmen
Klausel wegen Verstoßes gegen Transparenzgebot - zumindest bei nach Anfang 2015 geschlossenen Arbeitsverträgen - insgesamt unwirksam
Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist - jeden-falls dann - insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war beim Beklagten als Fußbodenleger beschäftigt. Im
Arbeitgeber verweist auf Verfall des Urlaubs mangels rechtzeitiger Geltendmachung
Nachdem der Beklagte das
Das Arbeitsgericht gab der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht wies sie auf die Berufung des Beklagten ab.
BAG: Urlaubsanspruch musste nicht innerhalb vertraglicher Ausschlussfrist geltend gemacht werden
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger habe nach § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf die Abgeltung von 19 Urlaubstagen mit 1.687,20 Euro brutto. Er habe den Anspruch nicht innerhalb der vertraglichen
§ 3 Satz 1 MiLoG lautet:
"Vereinbarungen, die den Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 18.01.2018
[Aktenzeichen: 33 Sa 17/17]
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Dokument-Nr. 26455
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