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Amtsgericht München, Urteil vom 11.10.2018
- 953 OWi 195/18 -
Verspätete Mitteilung über weiteren Nutzer eines Fahrzeugs bei Parkverstoß entbindet Fahrzeuginhaber nicht von Zahlung der Verfahrenskosten
Heranziehung eines Fahrzeughalters zu Verfahrenskosten als Verursacher eines ergebnislosen Bußgeldverfahren zulässig
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die verspätete Mitteilung eines Fahrzeuginhabers, dass ein anderer Nutzer des Fahrzeugs für einen Parkverstoß verantwortlich sei, den Fahrzeugbesitzer nicht von der Zahlung der Verfahrenskosten entbindet.
Im zugrunde liegenden Fall war das
Fahrzeuginhaberin verneint Erhalt einer Verwarnung am Fahrzeug
Die Betroffene begründete ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung über diesen Bescheid damit, dass die Landeshauptstadt München die zumutbaren Anstrengungen zur Fahrerermittlung nicht vorgenommen habe. Am
AG bejaht Zulässigkeit des Auferlegens der Verfahrenskosten
Das Amtsgericht München wies den Antrag zurück. Nach § 25 a Abs. 1 Satz 1 StVG würden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden könne oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
Versendung des Anhörbogens nach drei Wochen kann als rechtzeitig angesehen werden
Letzteres sei hier der Fall. Eine Zwei-Wochen-Frist finde im Gesetz keine Stütze und sei auch nicht sachgerecht. Erst wenn die Verwarnungsfrist fruchtlos verstrichen sei, bestehe für die Verfolgungsbehörde überhaupt Veranlassung zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen. Nach der Feststellung des Fahrzeughalters genüge die formlose Zusendung eines Anhörbogens an den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 26578
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