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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2018
- B 6 KA 50/17 R -
Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen
Angestellter Krankenhausarzt hat Arbeitskraft in erster Linie stationärer Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.
Die Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die seit 2013 vorsieht, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen
Angestellter Krankenhausarzt muss für Sicherstellung vertragsärztlicher ambulanter Versorgung nicht "rund um die Uhr" zur Verfügung stehen
Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienen allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit kann er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliegt dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die
Hinweise zur Rechtslage:
§ 75 SGB V
[...]
(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. [...]
§ 95 SGB V
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszenten sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen teil. [...]
(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte
§ 116 SGB V
Ärzte, die in einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26807
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