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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.10.2018
- VIII ZR 52/18 -
BGH: Vom Wohnungsmieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei Mieterhöhungsverlangen unberücksichtigt
Einbau der Küche nach Entfernung der alten vermieterseitigen Küche unbeachtlich
Eine vom Wohnungsmieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn durch den Einbau die alte Küche des Vermieters entfernt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte eine Berliner Wohnungsmieterin im Oktober 2015 einer
Amtsgericht weist Klage ab, Landgericht gibt ihr statt
Während das Amtsgericht Berlin-Spandau die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Das Landgericht wertete die
Bundesgerichtshof verneint Berücksichtigung der Einbauküche
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Bei der Ermittlung der ortsüblichen
Vorhandensein einer Küche zu Mietbeginn unerheblich
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es unerheblich, dass in der Wohnung zu Mietbeginn eine
Vereinbarung über Berücksichtigung der neuen Küche unwirksam
Ob die Parteien eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil vom 16.03.2017
[Aktenzeichen: 10 C 31/16] - Landgericht Berlin, Urteil vom 30.01.2018
[Aktenzeichen: 63 S 132/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 1525 GE 2018, 1525 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 771 WuM 2018, 771
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Dokument-Nr. 26943
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