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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019
- 1 K 1161/17 und 1 K 1174/17 -
Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen
Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns verstößt weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Klagen zweier polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen und damit zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt.
Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen.
FG bejaht Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die umstrittene Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, bejahten. Aus Sicht des Gerichts verstößt die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)
- Zollbehörde darf bei international tätigem Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland Einhaltung des Mindestlohngesetzes prüfen
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2017
[Aktenzeichen: 11 V 2865/16]) - Fehlende Vergütungsregelung für Auslandseinsatz: Bauarbeiter hat nur Anspruch auf Mindestlohn des Einstellungsortes
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.04.2011
[Aktenzeichen: 5 AZR 171/10])
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Dokument-Nr. 27027
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