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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.07.2019
- VI R 36/17 -
Kein Arbeitslohn: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück
Überlassung von Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne sind.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein
Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch Arbeitgeber kann grundsätzlich zu Arbeitslohn führen
Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von
Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Lebensmittel sind als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten anzusehen
Im vorliegenden Fall handele es sich bei den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
- SG Aachen: Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.05.2010
[Aktenzeichen: S 6 R 113/09]) - Unentgeltliche Mahlzeiten für angestellte Betreuer eines Kinderheims stellen nicht immer lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar
(Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 23.01.2012
[Aktenzeichen: 5 K 64/11])
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Dokument-Nr. 27878
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