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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.06.2019
- L 20 SO 479/17 -
Kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten bei unterlassener Verzinsung im Streit um Nachzahlung von Sozialleistungen
LSG Nordrhein-Westfalen verneint Erstattungsanspruch der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
Enthält ein Bescheid, der eine Nachzahlung von Sozialleistungen bewilligt, keine Ausführungen zu einer Verzinsung nach § 44 SGB I, so liegt darin keine konkludente Ablehnung der Verzinsung. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Kläger erfolgreich von dem beklagten SGB XII-Träger die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten erstritten hatte, legte er gegen den Umsetzungsbescheid
Anspruch auf Erstattung von Kosten aus einem Widerspruchsverfahren
Wie schon der Beklagte und das Sozialgericht Dortmund verneinte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X. Fehle es bereits an einer (konkludenten) Zinsentscheidung, sei der gegen die nur vermeintliche Ablehnungsentscheidung erhobene
Umsetzungsbescheid enthielt keine ausdrückliche Entscheidung über Verzinsung
Ob eine Entscheidung zu den Zinsen getroffen (und damit ein anfechtbarer Verwaltungsakt erlassen) worden sei, hänge allein von der Auslegung der Verwaltungsverlautbarung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ab. Der Umsetzungsbescheid enthalte hier keine ausdrückliche Entscheidung über eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27918
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