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Landgericht München I, Urteil vom 24.09.2019
33 O 6578/18 -

Vodafone darf von Kunden keine Gebühr für SEPA-Überweisungen verlangen

Seit 2018 wirksames Gebührenverbot gilt auch für Altverträge

Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.

Im zugrunde liegenden Fall hatte Vodafone von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlten, eine "Selbstzahlerpauschale" von 2,50 Euro verlangt. Dies steht im Widerspruch zu einer Neuregelung im BGB, wonach Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten kein Entgelt verlangen dürfen. Das neue Gesetz geht auf die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie zurück und trat am 13. Januar 2018 in Kraft.

Vodafone berücksichtigt Gebührenverbot nur bei Neukunden

Bei Vodafone profitierten davon allerdings nur Neukunden. Kunden, die ihren Vertrag vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossen hatten, sollten die Pauschale von 2,50 Euro für jede Überweisung weiterzahlen. Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Verbot gilt auch für Altverträge

Das Landgericht München I schloss sich der Auffassung des Verbraucherzentrale an, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen für alle Zahlungsvorgänge ab dem 13. Januar 2018 gilt, auch wenn der Vertrag selbst noch vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Dies sei schließlich Zweck der EU-Richtlinie und erklärter Wille des deutschen Gesetzgebers. Ein effektiver Verbraucherschutz lasse sich nur sicherstellen, wenn das Gebührenverbot unterschiedslos für Alt- und Neuverträge angewendet werde, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28052 Dokument-Nr. 28052

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