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Landgericht München I, Urteil vom 24.09.2019
- 33 O 6578/18 -
Vodafone darf von Kunden keine Gebühr für SEPA-Überweisungen verlangen
Seit 2018 wirksames Gebührenverbot gilt auch für Altverträge
Für die Zahlung per SEPA-Überweisung dürfen Unternehmen kein Zusatzentgelt von ihren Kunden verlangen. Das gilt auch für Verträge, die noch vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Januar 2018 abgeschlossen wurden. Das entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH.
Im zugrunde liegenden Fall hatte Vodafone von Kunden mit älteren Verträgen, die nicht per Lastschrift zahlten, eine "Selbstzahlerpauschale" von 2,50 Euro verlangt. Dies steht im Widerspruch zu einer Neuregelung im BGB, wonach Unternehmen für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften oder Kredit- und Girokarten kein
Vodafone berücksichtigt Gebührenverbot nur bei Neukunden
Bei Vodafone profitierten davon allerdings nur Neukunden. Kunden, die ihren Vertrag vor dem 13. Januar 2018 abgeschlossen hatten, sollten die Pauschale von 2,50 Euro für jede
Verbot gilt auch für Altverträge
Das Landgericht München I schloss sich der Auffassung des Verbraucherzentrale an, dass das Gebührenverbot für SEPA-Überweisungen für alle Zahlungsvorgänge ab dem 13. Januar 2018 gilt, auch wenn der Vertrag selbst noch vor dem Stichtag abgeschlossen wurde. Dies sei schließlich Zweck der EU-Richtlinie und erklärter Wille des deutschen Gesetzgebers. Ein effektiver Verbraucherschutz lasse sich nur sicherstellen, wenn das Gebührenverbot unterschiedslos für Alt- und Neuverträge angewendet werde, so das Gericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28052
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