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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.11.2019
7 U 244/18 -

Verkauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stellt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar

Käufer hat Anspruch Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungs­ent­schädigung für gefahrene Kilometer

Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Verfahren zum sogenannten Diesel-Abgasskandal den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs verurteilt, dem Käufer den um eine Nutzungs­ent­schädigung für gefahrene Kilometer reduzierten Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten und weiteren Schadensersatz zu leisten.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das betroffene Fahrzeug war unstreitig mit dem Typ eines Dieselmotors ausgestattet, der den sogenannten Diesel-Abgasskandal ausgelöst hat. Der Kläger hatte das Fahrzeug etwa vier Jahre vor Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals von dem Hersteller gekauft und diesen nach Bekanntwerden der Manipulation durch eine unzulässige Abschalteinrichtung zunächst zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages aufgefordert, was der Hersteller abgelehnt hatte.

LG weist Klage ab

Die vom Kläger daraufhin beim Landgericht erhobene Klage wurde u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass eine aktive Täuschungshandlung des Herstellers vom Kläger nicht dargelegt sei.

Fahrzeughaltern droht Widerruf der Typengenehmigung und damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hatte Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle haftet der Hersteller dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz. Dieselfahrzeuge, in denen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs mangelhaft (vgl. Bundesgerichtshof, Hinweisverfügung v. 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -). Durch das Inverkehrbringen von aufgrund einer Softwaremanipulation mangelhaften Fahrzeugen - so argumentiert das Oberlandesgericht Celle in dieser Sache - täusche der Hersteller alle potentiellen Käufer darüber, dass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar seien und über eine unbeschränkte Betriebserlaubnis verfügten, was wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung tatsächlich nicht der Fall sei. Den Fahrzeughaltern drohten vielmehr der Widerruf der Typengenehmigung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs. Durch die nachträgliche Installation eines Software-Updates werde der dem Käufer entstandene Schaden nicht kompensiert. Dieser bleibe vielmehr mit den Folgen des ungewollten Kaufvertragsabschlusses belastet.

Kläger kann Fahrzeug behalten und Minderwert beanspruchen oder Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen

Bei lebensnaher Betrachtung müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Hersteller Schädigungsvorsatz gehabt und in Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt habe. Der Käufer müsse deshalb so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er das betreffende Fahrzeug nicht erworben hätte; er könne deshalb entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schadenspositionen beanspruchen oder aber die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Im letzteren Fall müsse er sich allerdings eine Nutzungsvergütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm/kg)

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