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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.01.2019
- L 3 U 175/13 -
Sturz bei SegwayTour im Anschluss an kaufmännische Traineeveranstaltung ist kein Arbeitsunfall
Kein Versicherungsschutz für Aktivität im abgrenzbaren Freizeitprogramm im Rahmen einer Tagung
Erleidet ein Angestellter durch einen Sturz bei einer SegwayTour im Anschluss an eine kaufmännische Traineeveranstaltung des Arbeitgebers Verletzung an Wadenbein und Sprunggelenk stellt dies keinen Arbeitsunfall dar. Dieses Ereignis steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt im Jahr 2016 gegen halb sechs einen Unfall, als er bei einer SegwayTour im Anschluss an eine offizielle kaufmännische Trainee-Veranstaltung seiner Arbeitgeberin, die um 15 Uhr endete, stürzte und sich Frakturen am rechten Wadenbein und Sprunggelenk zuzog. Das kaufmännische Trainee-Treffen begann nach Angaben der Arbeitgeberin, am Unfalltag um 10 Uhr und endete am gleichen Tag um 15 Uhr. An der Veranstaltung haben nach Auskunft der Arbeitgeberin insgesamt acht Personen bei einer Gesamtbelegschaft von 111 Personen, alles Betriebsangehörige, teilgenommen. Von der Unternehmensleitung war ein Mitglied bis 19 Uhr anwesend.
SG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Das Sozialgericht Stuttgart lehnte die Klage auf Feststellung des Unfalls als
Teilnahme an SegwayTour stellt keine Verrichtung einer versicherten Tätigkeit dar
Diese Voraussetzungen hat das Gericht verneint. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Sturzes und der Brüche des Wadenbeins und Sprunggelenks bereits keinen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt. Er sei zwar Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, habe jedoch bei der
Erkennbar und abgrenzbar der Unterhaltung, Entspannung und Geselligkeit dienende Programmpunkte stehen nicht unter Versicherungsschutz
Dies gelte jedoch nicht für die SegwayTour, die im offiziellen Programm als Tagesordnungspunkt "geführte Stadtrundfahrt auf dem Segway" von 16 bis 18 Uhr angekündigt worden sei. So bestehe für eine Aktivität, die im Rahmen einer Tagung einem abgrenzbaren Freizeitprogramm zuzuordnen sei, kein
Bestimmte Mindestbeteiligung als Voraussetzung für Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und geltenden Versicherungsschutz
Nach eigener Prüfung schloss sich das Sozialgericht dieser Rechtsauffassung an. Auch das Hessische Landessozialgericht habe in seinem Urteil vom 20.07.2015 (21720) entschieden, dass für eine Aktivität, die im Rahmen einer Führungskräftetagung einem abgrenzbaren, freiwilligen Freizeitprogrammteil zuzuordnen sei, kein
In diesem Zusammenhang habe das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (L 9 U 4092/10) entschieden, dass eine objektive Teilnahmemöglichkeit der gesamten Belegschaft an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung dann nicht gegeben sei, wenn die Veranstaltung mit Gefahren verbunden sei, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von einer
SegwayTour kein Teil des versicherten Tagungsprogramms
Das Sozialgericht folgte dieser Rechtsprechung und kam, wie die Beklagte, aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin des Klägers und des Klägers selbst zum Ergebnis, dass die SegwayTour nicht als Teil des versicherten Tagungsprogramms und nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass das offizielle Traineetagungsprogramm um 15 Uhr geendet habe und die SegwayTour auch nicht allen Betriebsangehörigen, sondern lediglich den kaufmännischen Trainees, offengestanden habe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2019
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28224
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