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Landgericht Köln, Urteil vom 11.09.2019
- 3 O 331/18 -
Haustierbetreuung unter Freunden: Katzen-Sitterin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Flohbefall
Möglicher Flohbefall stellt allgemeines Lebensrisiko bei Betreuung einer Katze dar
Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Katzen-Sitterin, die während der Abwesenheit eines Freundes auf dessen Tier aufpasst, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn sie plötzlich über einen Flohbefall klagt, den das betreute Tier verursacht haben soll. Das Gericht verwies darauf, dass ein möglicher Flohbefall ein allgemeines Lebensrisiko bei der Betreuung einer Katze darstellt.
Die Klägerin und der Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls waren seit vielen Jahren befreundet. Sie verabredeten, dass die Klägerin, wie bereits in der Vergangenheit geschehen, im August 2017 während einer Ortsabwesenheit des Beklagten dessen Wohnung nutzen konnte. Hierbei sollte sie auch die
LG verneint Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Zum einen bestehe schon kein vertraglicher Ersatzanspruch, da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine reine Gefälligkeit gehandelt habe, die keine derartigen Ansprüche begründen könne. Außerdem sei es zwar möglich und auch nicht ganz fernliegend, dass der Flohbefall von der Katze des Beklagten stamme. Einen konkreten Beweis hierfür vermochte die Klägerin jedoch nicht zu erbringen, da der Flohbefall auch von einem anderen Tier-oder Menschenkontakt herrühren könne. Zudem stelle sich ein möglicher Flohbefall als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2020
Quelle: Landgericht Köln/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28233
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