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Amtsgericht München, Urteil vom 24.07.2019
- 155 C 5506/19 -
Anstoß an knapp fünf Zentimeter in Parkbucht hineinragenden Begrenzungsstein begründet keinen Schadensersatzanspruch
Beschädigung war überwiegend auf Fahrfehler zurückzuführen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Autofahrer, der rückwärts in eine Parkbucht einparkt und dabei an einen knapp fünf Zentimeter in die Parkbucht hineinragenden Begrenzungsstein stößt, keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Gebäude der Beklagten in München-Neuaubing befindet sich ein Supermarkt. Der dortige
Scharfkantige Stein war angeblich trotz Rückfahrkamera und -sensoren nicht erkennbar
Die Klägerin behauptete, mit ihrem Pkw rückwärts in diese Parktasche eingefahren zu sein.
Begrenzungsstein für Verkehrsteilnehmer auch bei beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar
Die Beklagte war der Ansicht, dass die von ihr aufgestellten Begrenzungssteine auch aufgrund ihrer Höhe für einen in eine der Parktaschen einfahrenden Verkehrsteilnehmer mit beiläufigem Blick ohne weiteres wahrnehmbar seien. Auch dränge sich auf, dass die
Anstoß an Begrenzungsstein ist überwiegend auf Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen
Das Amtsgericht München nahm in einem Ortstermin die Situation persönlich in Augenschein. Dort erklärte ein Vertreter der Beklagten, dass man nach vielfachen Beschädigungen der Gebäudewand durch parkende Fahrzeuge endlich die Begrenzungssteine eingesetzt habe. Das Amtsgericht gab letztlich der Beklagten Recht und führte zur Begründung aus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere des Ortstermins zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der gegenständliche Anstoß des von der Klägerin geführten Fahrzeugs an einen Begrenzungsstein völlig überwiegend auf einen Fahrfehler der Klägerin beim Rückwärtsfahren im Zusammenhang mit einer aufgrund der Umstände gebotenen, jedoch entweder unterbliebenen oder völlig unzureichend erfolgten vorherigen Überprüfung der
Begrenzungsstein war aufgrund von Farbe und Größe unproblematisch erkennbar
Der Grund hierfür liege insbesondere darin, dass ein Anstoß mit einem Fahrzeug bei im Übrigen ordnungsgemäßer Nutzung der
Einparkvorgang hätte gegebenenfalls abgebrochen werden müssen
Die Klägerin hätte aufgrund der Umstände der von ihr vorgetragenen Einparksituation in jedem Fall bei beabsichtigtem oder nicht auszuschließendem vollständigen Einfahren in die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2020
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28532
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