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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.03.2020
8 U 1351/19 -

Diesel-Abgasskandal: Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auch nach Bekanntwerden des Mani­pulations­vorwurfs

Information der Öffentlichkeit über Einbau der beanstandeten Software unerheblich

Die beklagte Herstellerin des vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Motors EA 189 haftet auch bei "spätem" Kauf aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Soweit die Beklagte die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software informiert hatte, entfällt hierdurch das ihr anzulastende objektiv sittenwidrige Verhalten nicht. Denn die Beklagte hat jeweils die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Der Entscheidung liegt der Fall zugrunde, dass der Kläger ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug deutlich nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs gekauft hatte. Er berief sich darauf, von der Beklagten über die Beschaffenheit des Fahrzeugs getäuscht worden zu sein und klagte auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz hafte die Beklagte auch für diesen "späten" Kauf aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das objektiv sittenwidrige Verhalten der Beklagten habe zum Zeitpunkt des Kaufs weiterhin angedauert, weil diese die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf nicht hinreichend informiert habe. Die Beklagte vertrete bis heute die Auffassung, gar keine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Auch habe sie nicht offengelegt und eingeräumt, dass durch die Verwendung der Abschaltsoftware die Stilllegung der betroffenen Fahrzeuge drohe. Bis heute bagatellisiere die Beklagte auch den Schaden für die Umwelt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Landgericht Trier, Urteil vom 01.07.2019
    [Aktenzeichen: 5 O 649/18]

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Dokument-Nr.: 28687 Dokument-Nr. 28687

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