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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2020
- 2-13 S 94/19 -
WEG-Verwalter kann mittels Formularvertrag nicht Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausschließen
Unzulässige Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Ein WEG-Verwalter kann durch einen Formularvertrag nicht seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2020 ging es unter anderem darum, ob der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft seine Haftung für Schäden mittels eines Formularvertrags auf
Unzulässige Haftungsbeschränkung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass durch einen formularmäßigen Verwaltervertrag nicht die Haftung des Verwalters für leichte Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen werden darf. Generelle Freizeichnungsklauseln seien bereits nach § 309 Nr. 7 BGB
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Seligenstadt, Urteil vom 15.05.2019
[Aktenzeichen: 1 C 444/18 (2)]
Jahrgang: 2020, Seite: 680 GE 2020, 680
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Dokument-Nr. 28884
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