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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2020
- V ZR 295/16 -
BGH: Unterlassungsanspruch des Wohnungseigentümers wegen Lärm- und Geruchsbelästigung kann nicht auf Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden
Gleichzeitige Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums ändert daran nichts
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassung einer Lärm- und Geruchsbelästigung kann nicht auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden. Ein entsprechender Beschluss wäre unzulässig. Dass durch die Störungen zugleich das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird, ändert daran nichts. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beklagte sich eine in München lebende Wohnungseigentümerin über eine Lärm- und
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Unterlassungsklage ab
Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Unterlassungsklage ab. Ihrer Ansicht nach sei die Wohnungseigentümerin nicht befugt, die Unterlassungsklage zu erheben. Denn die
Bundesgerichtshofs bejaht Klagebefugnis der Wohnungseigentümerin
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Wohnungseigentümerin sei befugt, den Anspruch auf
Gleichzeitige Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums unerheblich
Daran ändere nach Auffassung des Bundesgerichts nichts, wenn durch die Störungen zugleich das Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt ist. In einem solchen Fall können nur die Ansprüche vergemeinschaftet werden, die auf die Abwehr der Störungen des Gemeinschaftseigentums gerichtet sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 03.06.2016
[Aktenzeichen: 40 O 11108/14] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 18.11.2016
[Aktenzeichen: 8 U 3112/16]
Jahrgang: 2020, Seite: 810 GE 2020, 810 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2020, Seite: 784 MDR 2020, 784
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Dokument-Nr. 28982
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