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Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.05.2019
7 K 802/18 E -

Übertragung land­wirtschaftlicher Flächen an zwei Erwerber führt zur Betriebs­zerschlagung

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Übertragung eines ruhenden land­wirtschaftlichen Betriebs stellt keine Betriebs­verkleinerung dar

Werden Flächen, die einen ruhenden land­wirtschaftlichen Betrieb darstellen, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zwei Erwerber übertragen, liegt keine Betriebs­verkleinerung, sondern eine Betriebs­zerschlagung vor, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Eigentümerin mehrerer verpachteter landwirtschaftlicher Grundstücke in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 m². Diese stellten steuerlich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb dar. Durch einen notariellen Vertrag übertrug die Klägerin sämtliche Grundstücke auf ihre beiden Töchter im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, wonach eine Tochter ca. 29.000 m² und die andere ca. 11.000 m² erhielt.

Finanzamt geht von Betriebsaufgabe aus

Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 Euro der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.

Ruhender landwirtschaftlicher Betrieb nicht verkleinert sondern zerschlagen

Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Die Klägerin habe ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes finde zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Übertragung von ca. 28 % der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.

Revision zum BFH zugelassen

Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt seien, hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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