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Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.09.2020
- 8 U 1006/20 -
Lärm und Erschütterungen aufgrund nachbarlicher Baustelle rechtfertigt bei Massagestudio Mietminderung
Bestehen von Abwehr- und Entschädigungsansprüchen des Vermieters gegen Bauherren unerheblich
Der Mieter von Gewerberäumen kann gemäß § 536 Abs. 1 BGB seine Miete mindern, wenn es aufgrund von einer benachbarten Baustelle ausgehenden Lärms und Erschütterungen zu erheblichen Störungen des betriebenen Massagestudios kommt. Ob dem Vermieter nach § 906 BGB Abwehr- oder Entschädigungsansprüche gegen den Bauherren zustehen, kommt es dabei nicht an. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter von Gewerberäumen in Berlin ab März 2018 aufgrund der von einer benachbarten
Recht zur Mietminderung aufgrund Baulärms und Erschütterungen
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Aufgrund des Baulärms durch Abriss-, Tiefbau- und Rohbauarbeiten sei die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen. Ein
Bestehen von Abwehr- und Entschädigungsansprüchen des Vermieters gegen Bauherren unerheblich
Für unerheblich hielt das Kammergericht, ob dem Vermieter gegen den Bauherren Abwehr- oder Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB zustehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 25.02.2020
[Aktenzeichen: 5 O 101/19]
- Großbaustelle in unmittelbarer Nachbarschaft rechtfertigt erhebliche Mietminderung
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 05.07.2001
[Aktenzeichen: 333 S 13/01]) - Mietminderung wegen Baulärms in Nachbarschaft setzt Erheblichkeit der Beeinträchtigungen voraus
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 03.11.2022
[Aktenzeichen: 205 C 248/21])
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Dokument-Nr. 29450
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