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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.12.2020
- 9 AZR 104/20 -
Kürzung der Ausbildungsvergütung bei Teilzeit zulässig
Anzahl der ausbildungsstunden bestimmt Höhe der Vergütung
Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Klägerin absolviert seit dem 1. September 2017 bei der beklagten Stadt eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten mit einer gegenüber Vollzeitauszubildenden von 39 Stunden auf 30 Stunden verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit. Auf das Ausbildungsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVAöD) Anwendung. Die Beklagte zahlte an die Klägerin entsprechend der verkürzten wöchentlichen Ausbildungszeit in den Monaten November 2017 bis einschließlich Februar 2019 eine im Vergleich zu Auszubildenden in Vollzeit gekürzte monatliche
Keine Zahlungsansprüche der Auszubildenden
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Differenz zur Vergütung eines Auszubildenden in Vollzeit. Sie hat die Auffassung vertreten, der
Höhe der Ausbildungsvergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Ausbildungsstunden zu bestimmen
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der von der Klägerin verlangten Differenzvergütung verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu. Teilzeitauszubildenden ist nach den Regelungen des
Während des Berufsschulunterricht nur Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
An Auszubildende, deren Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt wird, ist danach eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29546
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