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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2020
- VII R 56/18 -
Geschmuggelte Zigaretten: Der Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner sein
Gegenseitiger Ausschluss Steuerschuld und Haftungsschuld
Der Schuldner einer Steuer kann nicht zugleich für diese gemäß § 71 der Abgabenordnung (AO) haften. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Der Kläger hatte von einem Zwischenhändler unverzollte und unversteuerte
FG: Steuerschuldner gleichzeitig Haftungsschuldner
Das Finanzgericht (FG) bestätigte den Haftungsbescheid und entschied zugleich, dass der Kläger auch Schuldner der
BFH: Eine Person kann nicht für eigene Abgabenschuld haften
Dem folgte der BFH nicht und hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der sich Steuerschuld und Haftungsschuld gegenseitig ausschließen. "Haften" bedeutet, dass jemand für die Schuld eines Anderen einstehen muss. Demnach kann eine Person nicht für ihre eigene Abgabenschuld haften.
Probleme bei der Feststellung der Steuerschuldnerschaft rechtfertig keinen Systemwechsel
Die praktischen Probleme der zuständigen Behörden bei der Feststellung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29550
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