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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2020
OVG 4 S 41/20 -

OVG bestätigt Entlassung eines Polizeianwärters nach Vorfall bei Funkverkehrsübung

Entlassung wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue und charakterlichen Eignung nicht zu beanstanden

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Entlassung eines Polizei­kommissar­anwärters wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue und charakterlichen Eignung nicht zu beanstanden sei. Es hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert und dem Land Brandenburg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Recht gegeben.

Das Land entließ den Polizeikommissaranwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Polizist hatte im April 2019 seine Ausbildung begonnen und als fast 25-Jähriger im Unterricht der Hochschule der Polizei in Oranienburg beim Üben des Funkalphabets den Nachnamen Jung mit "Jude, Untermensch, Nazi" sowie "Gaskammer" oder "Genozid" durchgegeben. Sein Dienstherr berief sich daraufhin auf Zweifel an der Verfassungstreue des Polizeibeamten bzw. an dessen charakterlicher Eignung.

Einstellung des Strafverfahrens wegen Volksverhetzung lassen Zweifel an Eignung nicht entfallen

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Dienstherrn bei der Annahme dieser Eignungszweifel einen Beurteilungsspielraum zugestanden. Der Dienstherr habe keinen einmaligen, persönlichkeitsfremden Vorfall annehmen müssen, zumal er neben dem gravierenden Fehlverhalten im Rahmen der Funkverkehrsübung auf weitere Auffälligkeiten habe hinweisen können. Dass das Strafverfahrens gegen den Polizeibeamten wegen Volksverhetzung eingestellt worden sei, lasse die begründeten Zweifel an seiner Eignung nicht entfallen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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