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Amtsgericht München, Urteil vom 24.11.2020
- 824 Cs 431 Js 162556/20 -
Gefühlte Nichteinhaltung der Corona-Abstandsregeln führt zur Körperverletzung
Müllsack mit Gartenabfälle stellt kein gefährliches Werkzeug dar
Die zuständige Strafrichter am Amtsgericht München verurteilten einen 71jährigen Münchner Rentner wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro.
Auf dem Wertstoffhof in München-Langwied kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und einem anderen 81jährigen Rentner über die Einhaltung der
Müllsackattacke auf einem Wertstoffhof
Der Angeklagte bestritt die Tat absichtlich begangen zu haben. Er gab an, er habe in gebührendem Abstand gewartet, jedoch habe der Kläger den
Müllsack kein gefährliches Werkzeug
Der Strafrichter begründete sein Urteil u.a. so: "Aufgrund der Angaben der neutralen Zeugen geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte sehr erbost darüber war, dass der Geschädigte seiner Auffassung nach die Abstandsregeln nicht einhielt. Deshalb hat er schließlich mit dem Sack ausgeholt und den Geschädigten entweder mit dem Sack oder mit darin befindlichen Gartenabfällen getroffen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte dadurch auch verletzt wurde. Der Sack mit Gartenabfällen war dabei allerdings nicht als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 StGB anzusehen, da aufgrund seiner konkreten Verwendung in diesem Fall nicht mit besonders erheblichen Verletzungen zu rechnen war. Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Außerdem ging der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2020
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29632
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