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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 11.03.2021
- 15 B 2135/21 -
Eilantrag betreffend die Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne hat teilweise Erfolg
Anordnung einer Quarantäne für die Dauer von 19 Tagen ist unverhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht Hannover gab dem Eilantrag eines Fünfjährigen und seinen Eltern gegen eine Quarantäneanordnung für 19 Tage durch einen Landkreis statt.
Der fünfjährige Antragsteller begehrte gemeinsam mit seinen Eltern die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Verfügung, mit der der Antragsgegner - ein Landkreis - unter anderem die Absonderung in häusliche
Unverhältnismäßigkeit einer Quarantäne über 14 Tage hinaus
Das VG hat dem Eilantrag teilweise entsprochen. Die Dauer der Anordnung der Absonderung sei unverhältnismäßig, soweit diese über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen angeordnet worden sei. Nach der aktuellen Bewertung des Robert-Koch-Instituts seien Kontaktpersonen der Kategorie 1 für 14 Tage - gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zum Quellfall - abzusondern. Es könne offenbleiben, ob der Quellfall mit einer SARS-CoV-2-Variante infiziert worden sei, denn aus den veröffentlichten Informationen des Robert-Koch-Instituts ergebe sich auch in einem solchen Fall kein Erfordernis für eine Verlängerung der zweiwöchigen Dauer der Absonderung.
14 tägige Anordnung zur Quarantäne kann nicht durch "Freitestung" verkürzt werden
Das Robert-Koch-Institut erachte lediglich in Reaktion auf die Zunahme der SARS-CoV-2-Varianten die Möglichkeit einer Verkürzung der häuslichen Absonderung durch einen negativen SARS-CoV-2-Test als derzeit nicht möglich. Die Ergebnisse neuerer Studien beträfen nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht die hier maßgebliche Frage der Dauer der Absonderung von Kontaktpersonen und hätten schließlich auch nicht zu einer Änderung der Bewertung des Robert-Koch-Instituts geführt. Soweit die Antragsteller darüber hinaus beantragt haben durch eine "Freitestung" vor Ablauf der 14 Tage aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29976
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