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Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2021
- VI R 15/19 ; VI R 52/18 -
Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten
Bundesfinanzhof zu Werbungskosten für Ausbildung zum Schul- und Therapiehund
Der Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für einen sog. Schulhund teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.
In den Streitfällen hatten die Klägerinnen (Lehrerinnen) ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten.
Finanzamt lehnte Kostenbeteiligung ab
Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die
Maximal 50 % Werbungskosten bei privater Mitveranlassung
Der BFH folgte dem FA zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der
Aufwendungen für die Ausbildung zum Therapiehund voll absetzbar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30047
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