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Amtsgericht Idstein, Urteil vom 08.06.2020
3 C 281/19 (10) -

Grund­stücks­eigentümer kann vom Nachbarn für Grillen kein Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze verlangen

Fehlende Anspruchsgrundlage für abwegiges Verlangen

Einem Grund­stücks­eigentümer steht kein Anspruch gegen seinen Nachbarn zu, für ein Grillen einen Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Für ein solches abwegiges Verlangen besteht keine Anspruchsgrundlage. Dies hat das Amtsgericht Idstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Idstein gegen die Eigentümer des benachbarten Grundstücks unter anderem auf Einhaltung eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze, wenn diese grillen wollen. Der Kläger fühlte sich durch das Grillen der Beklagten beeinträchtigt.

Kein Anspruch auf Einhaltung eines Mindestabstands zum Nachbargrundstück beim Grillen

Das Amtsgericht Idstein entschied gegen den Kläger. Es fehle bereits an der Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Ohnehin würde die Vorstellung des Klägers in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinauslaufen. Denn bei dem vom Kläger verlangten Mindestabstand von 10 m können nur Grundstückseigentümer im Freien grillen, deren Grundstück über 20 Meter breit ist. Dies sei abwegig und bedürfe keiner näheren Begründung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Amtsgericht Idstein, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (2)

 
 
Freiherr vom Günnisein schrieb am 24.06.2021

"Denn bei dem vom Kläger verlangten Mindestabstand von 10 m können nur Grundstückseigentümer im Freien grillen, deren Grundstück über 20 Meter breit ist."

Zu solche Feststellungen gelangt man natürlich nur, wenn man in der Grundschule mehr gefehlt hat als man anwesend war. Unsere Realität ist nicht von (zweidimensionaler) Rechtwinkligkeit geprägt; es genügt ein Grundstück zu besitzen, dass nur an einer Grundstücksgrenze einen Nachbar hat – dort wären es eben nur 10 Meter Abstand zum Nachbarn und nicht 20...

Bernd Weickert antwortete am 28.06.2021

Es geht um den Abstand zur Grundstücksgrenze. Jedes Grundstück ist nach allen Seiten begrenzt, egal ob es an den Nachbarn oder an eine Straße grenzt.

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