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Amtsgericht Idstein, Urteil vom 08.06.2020
- 3 C 281/19 (10) -
Grundstückseigentümer kann vom Nachbarn für Grillen kein Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze verlangen
Fehlende Anspruchsgrundlage für abwegiges Verlangen
Einem Grundstückseigentümer steht kein Anspruch gegen seinen Nachbarn zu, für ein Grillen einen Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Für ein solches abwegiges Verlangen besteht keine Anspruchsgrundlage. Dies hat das Amtsgericht Idstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein
Kein Anspruch auf Einhaltung eines Mindestabstands zum Nachbargrundstück beim Grillen
Das Amtsgericht Idstein entschied gegen den Kläger. Es fehle bereits an der Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Ohnehin würde die Vorstellung des Klägers in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinauslaufen. Denn bei dem vom Kläger verlangten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2021
Quelle: Amtsgericht Idstein, ra-online (vt/rb)
- Grillstreit unter Nachbarn: Gericht erlaubt nur 4x im Jahr das Grillen nach 22.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002
[Aktenzeichen: 13 U 53/02]) - "Kampf-Grillen": Gericht beschränkt Einräuchern des Nachbarn auf höchstens 10 Mal im Jahr
(Amtsgericht Westerstede, Beschluss vom 30.06.2009
[Aktenzeichen: 22 C 614/09 (II)])
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Dokument-Nr. 30450
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