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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.06.2021
- VG 6 K 90/20 -
Airbnb muss bei Verdacht auf Zweckentfremdung von Wohnraum Vermieter-Daten übermitteln
Herkunftslandprinzip gilt nicht für Irischen Datenschutz
Behörden dürfen die Betreiber von Internet-Plattformen zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte im Fall eines Anfangsverdachts für eine Zweckentfremdung verpflichten, die Daten der Unterkünfte-Anbieter zu übermitteln. Das hat das Verwaltungsgericht in einem Klageverfahren entschieden.
Die Klägerin ist ein irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin. Sie betreibt eine Internetplattform, auf der die
Airbnb hält Rechtsgrundlage für verfassungswidrig
Der Gesetzgeber hatte eine Pflicht zur Anzeige einer Registriernummer gerade wegen des zunehmenden anonymen Angebots von Ferienwohnungen auf Internet-Plattformen eingeführt. Sie gilt in der Regel für Vermieter, die ihre Wohnung kurzzeitig als Ferienwohnung zur Verfügung stellen. Gegen die Auskunftsverpflichtung setzt sich die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch mit ihrer zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage zur Wehr. Sie meint, die Norm, auf die das Bezirksamt sein
Keine Anwendung des Herkunftslandprinzip bei Auskunftsverlangen
Das VG hat die Klage, soweit noch über sie zu entscheiden war, überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt herangezogene Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZwVbG in der damals geltenden Fassung unterliege im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch mit Unionsrecht sei die Bestimmung vereinbar. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30453
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