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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2021
OVG 12 B 11/20 -

Hundesteuer: Zulässige Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche Hunde

Fehlende Auflistung in Hunde­halter­verordnung unerheblich

Die Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche Hunde mit der Folge des erhöhten Hundesteuersatzes ist zulässig. Dass die Hunderasse nicht in der Hunde­halter­verordnung als gefährliche Hunde aufgelistet ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 sollte in Brandenburg der Halter einer Olde English Bulldog Hundesteuer mit dem Steuersatz für gefährliche Hunde zahlen. Der Steuersatz betrug 500 EUR jährlich. Gegen den Hundesteuerbescheid erhob der Hundehalter Klage. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Hundehalters.

Zulässige Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche Hunde

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe den erhöhten Steuersatz wegen der Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 4 Abs. 2 o) HStS zu zahlen. Die Aufnahme des Olde English Bulldog in die Liste der gefährlichen Hunde sei wegen des abstrakten Gefährdungspotentials durch die Hunderasse nicht zu beanstanden.

Fehlende Auflistung in Hundehalterverordnung unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Umstand, dass der Olde English Bulldog nicht in der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg als gefährlicher Hund gelistet ist. Denn die in der Liste aufgeführten Hunderassen und -gruppen seien nicht abschließend. Zudem ergänze die Hundesteuersatzung die Regelungen der Hundehalterverordnung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 19.02.2020
    [Aktenzeichen: 11 K 2008/16]
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Dokument-Nr.: 30477 Dokument-Nr. 30477

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