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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2021
- 6 A 11538/20.OVG -
Abwasserentgeltsatzung für die Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde wirksam
Normenkontrollantrag dreier Gemeinden gegen Abwasserentgeltsatzung erfolglos
Die Satzung der Stadt Bad Kreuznach für die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung in den Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg (Abwasserentgeltsatzung) ist wirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Antragstellerinnen, die Ortsgemeinden Norheim, Altenbamberg und Hochstätten, gehörten ursprünglich gemeinsam mit der Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg an. Während die Stadt Bad Münster am Stein-Ebernburg bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in die Stadt Bad Kreuznach eingegliedert wurde und diese insoweit auch die Zuständigkeit für die Abwasserbeseitigung übernahm, wurde die verbliebene Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg durch Landesgesetz vom 21. Oktober 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgelöst.
Zuvor öffentliche Abwasserbeseitigung auf Stadt Bad Kreuznach übertragen
Unter anderem erfolgte eine Eingliederung der Ortsgemeinde Norheim in die Verbandsgemeinde Rüdesheim und der Ortsgemeinden Altenbamberg und Hochstätten in die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach. Beide Verbandsgemeinden sind zudem Rechtsnachfolgerinnen der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg. Zuvor hatten am 24. Juni 2014 die Stadt Bad Kreuznach und die frühere Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg eine
Drei Ortsgemeinden gingen gegen Abwasserentgeltsatzung vor
Die zunächst von der Stadt Bad Kreuznach zum 1. Januar 2017 in Kraft gesetzte
Stadt Bad Kreuznach aufgrund Zweckvereinbarung zu Regelung befugt
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Befugnis der Antragsgegnerin, mit der angegriffenen Entgeltsatzung für das Gebiet der Ortsgemeinden der früheren Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg und damit auch für das Gebiet der Antragstellerinnen eine gesonderte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30559
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