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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.2021
- 7 A 5.21 -
Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg teilweise unzulässig
Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger wenden sich gegen den
Kläger müssen zunächst Feststellung des zweiten Planabschnitts abwarten
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die 21 Grundstückseigentümer können gegenwärtig keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Das setzte voraus, dass im vorangehenden Planungsabschnitt sog. Zwangspunkte gesetzt werden, die unweigerlich zu einer späteren Inanspruchnahme ihrer Grundstücke führen. Daran fehlt es hier. Mit der Planung des zweiten Planungsabschnitts ist beispielsweise noch abzuwägen, auf welcher Seite der dort bereits bestehenden Strecke die S-Bahngleise zu errichten sind und ob auch in diesem Abschnitt zwei Gleise erforderlich sind oder ob ein Gleis genügt. Die Kläger können auch dann ihre Rechte effektiv wahrnehmen, wenn sie zunächst die Feststellung des zweiten Planabschnitts abwarten. Eines ausnahmsweise zulässigen vorbeugenden Rechtsschutzes bedarf es hier nicht.
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Der klagende Verband ist nicht klageberechtigt, weil die auf das Gebiet der Freien und Hansestadt
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30832
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