Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2021
- 8 C 31.20 -
Kontrollfunktion von Öffentlichkeit muss bei Ratssitzungen garantiert sein
Verstoß gegen Sitzungsöffentlichkeit kann zur Nichtigkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse führen
Eine Verletzung des kommunalrechtlichen Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit durch fehlerhafte Vergabe eines Teils der Sitzplätze führt zur Nichtigkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse, wenn die demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bürgermeister der Stadt Gladbeck berief für den 26. November 2015 eine
BVerwG bestätigt vorinstanzliches Urteil
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die
BVerG: Bevorzugte Vergabe von Zuhörerplätzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
Die Annahme des OVG, der Beklagte habe die Organrechte der Klägerin verletzt, indem er bei Durchführung der
Kein schwerer Verstoß im konkreten Fall
Revisionsrechtlich fehlerfrei ist auch die Annahme, die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führe nur bei schweren Verstößen zur Unwirksamkeit der gefassten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 30869
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30869
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.