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Amtsgericht München, Urteil vom 05.08.2021
851 Ls 262 Js 174771/20 -

Mit vorgeblicher Beschaffung eines Anwalts für im Ausland inhaftierten Sohn 85.000 Euro erschwindelt

AG München verurteilt 45jährigen Putzmann aus München

Das Amtsgericht München verurteilte einen 45jährigen Putzmann aus München wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten und wies ihn an, die begonnene Therapie fortzusetzen.

Der Sohn der Zeugin wurde im Oktober 2019 wegen des Vorwurfs eines in Ungarn begangenen Raubes in Rumänien verhaftet. Die Zeugin wandte sich daher an ihre rumänische Freundin, Schwester des Angeklagten, und bat diese, ihr bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt für ihren Sohn zu helfen. Nachdem der Sohn der Zeugin zwischenzeitlich nach Ungarn ausgeliefert worden war, empfahl die Freundin, sich an ihren Bruder, den Angeklagten, zu wenden, da dieser über entsprechende Kontakte in Ungarn verfügen würde. Der Angeklagte täuschte der Zeugin daraufhin vor, ihr einen Anwalt vermitteln zu wollen und behauptete, dass der von ihm vorgeblich vermittelte Anwalt für seine Dienste diverse Geldzahlungen fordere. Damit wollte er u.a. seine Tablettensucht finanzieren. Die um ihren Sohn besorgte Zeugin zahlte daraufhin zwischen dem 20.10.2019 und dem 07.01.2020 insgesamt 85.000 Euro an den Angeklagten. Dafür wandte die Zeugin ihre gesamten Ersparnisse auf und verschuldete sich bei Bekannten und Freunden.

Massiver Tablettenkonsum des Angeklagten

Am 21.07.2021 zahlte der Angeklagte an die Zeugin zur Schadenswiedergutmachung 50.000 Euro zurück. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass damit sämtliche Ansprüche zwischen ihnen abgegolten seien. Der Verteidiger gab ein umfassendes schriftliches Geständnis zu Protokoll und erklärte, dass der Angeklagte damals 200 - 300 Tabletten eines Z-Schlafmittels konsumiert habe. "Ein normaler Mensch würde bei diesem Konsum sterben, wenn eine gewisse Gewohnheit nicht vorhanden ist. Seit drei Wochen ist er bei null. Diese Runterdosierung war mit großen Schwierigkeiten verbunden." Der Verteidiger legte eine Bestätigung der Therapieeinrichtung vor.

Systematisches Ausnutzen der Geschädigten

Die geschädigte 48jährige geschiedene Schneiderin erklärte als Zeugin: Erst waren es 5.000 Euro, die er von mir verlangt hatte. Danach hat er immer wieder gesagt, wir brauchen Geld für den Anwalt, für das Gericht und für Dolmetscher usw. 28.000 Euro hatte ich selber, den Rest musste ich mir von anderen leihen. Ich habe mein Auto und ein Grundstück von meiner Mutter verkauft. Ich war immer aufrecht, daher habe ich das Geld von anderen geliehen bekommen. Erst im Januar habe ich verstanden, dass er mich nur betrügt und nichts davon macht, was er versprochen hat. Er meinte zu mir, dass ein Prozess im Januar stattfinden wird und er hat gesagt, dass da mein Sohn rauskommt. Er wollte nochmal Geld für den Dolmetscher. Ich wollte ihm erst nicht das Geld geben. Dann meinte er zu mir, dass die bei Gericht und alle andern sauer sind und meinen Sohn nicht freilassen werden. Mir geht es soweit wieder gut. Ich habe keine Schulden mehr bei den anderen Leuten. Ich habe einen kleinen Kredit bei der Bank und das geht schon. Ich muss nur noch 4.000 Euro an Schulden zahlen. Ich möchte das ganze einfach abschließen für mich. Ich muss viel Arbeiten ja, aber das macht mir nichts aus. Ja, ich habe jetzt Kontakt zu meinem Sohn und er hat einen Anwalt. Ich möchte nur Ruhe von dem Ganzen."

Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

Der Vorsitzende Richter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: "Zugunsten des Angeklagten spricht sein vollumfängliches Geständnis, die Entschuldigung sowie die Geldzahlung in Höhe von 50.000 Euro an die Geschädigte Ferner war zu sehen, dass die Geschädigte keinerlei Strafverfolgungsinteresse mehr hat und der Angeklagte die Tat unter gewissem Suchtdruck begangen hat. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus hat der Angeklagte die Nöte und Sorgen der um den Sohn besorgten Zeugin systematisch ausgenutzt, um sich zu bereichern, wodurch erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht hat unter diesen Umständen die begründete Erwartung, dass er sich die bloße Verurteilung wird zur Warnung dienen lassen und dass es der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht bedarf, um ihn in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus liegen - in Anbetracht des Geständnisses, der Entschuldigung und der Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000 Euro - auch die besonderen Voraussetzungen vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, eine derart hohe Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen." Der Angeklagte war bereits wegen Diebstahls, fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr und Urkundenfälschungen zu Geldstrafen verurteilt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2021
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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