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Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.09.2021
- 2 K 1155/19 G,F -
Bescheidänderung bei falscher zeitlicher Zuordnung von Hinzuschätzungsbeträgen möglich
Hinzuschätzungen nach einer Betriebsprüfung führen zu Bescheidänderungen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Bescheid nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden muss, wenn ein Hinzuschätzungsbetrag zunächst auf mehrere Jahre verteilt wurde, obwohl eine Erfassung des Gesamtbetrages nur in einem Jahr zutreffend wäre.
Die Klägerin, eine GbR, erzielt gewerbliche Einkünfte aus einem Kraftfahrzeughandel. Eine bei ihr durchgeführte
FG: Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 AO gegeben
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster hat entschieden, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO im Streitfall vorgelegen hätten. Danach können, wenn auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden.
Nicht erklärte Einnahmen stellen Sachverhalt im Sinne der Abgabeverordnung dar
Der Umstand, dass die Klägerin Einnahmen erzielt, aber nicht erklärt habe, stelle einen bestimmten Sachverhalt im Sinne dieser Vorschrift dar. Dieser Sachverhalt sei vom Finanzamt im Hinblick auf die zeitliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30958
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