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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.08.2021
- 11 K 190/19 -
Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unterliegen der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen
Das Niedersächsischen Finanzgerichts zu der Frage Stellung genommen, ob ein sog. Büro- und Organisations-Bonus bzw. eine Förderprovision der Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG unterliegen.
Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger gebundener Vermögensberater ausschließlich für den Allfinanzvertrieb der A tätig und vermittelte für diese Finanzprodukte. Nach dem Vermögensberatervertrag durfte er entweder durch höchstpersönlichen Kundenkontakt (Eigengeschäfte) oder unter Einsatz von anderen Vermögensberatern (Gruppengeschäfte)
Finanzamt unterwarf Zahlungen der Regelbesteuerung
Diese
FG: Zahlungen unterliegen der Steuerbefreiung
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Überzeugung des FG unterliegen der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision der
Keine Leistungen für Anwerbetätigkeit und Aufbau eines Strukturvertriebs
Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungen für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs erbracht werden. Nach den Feststellungen des Senats und der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Beweisaufnahme werden Bonus bzw. Förderprovision unabhängig davon gezahlt, ob der jeweilige Vermögensberater in dem jeweiligen Jahr tatsächlich neue Vermögensberater für die A gewonnen hat. Sie sind vom Gesamterfolg der A und dem erwirtschafteten (Mindest-)Gruppenumsatz des Vermögensberaters abhängig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2021
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30967
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