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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.11.2021
- L 8 KR 477/20 -
Anspruch auf teure maßgefertigte Prothese aus Silikon bei Teilverlust der Hand
Hessisches LSG gibt einer Versicherten Recht
Gesetzlich Krankenversicherte mit Teilhandverlust können auch dann einen Anspruch auf eine individuelle Finger-Handprothese aus Silikon haben, wenn dieses Hilfsmittel die Funktionsausfälle nur teilweise ausgleicht. Die Versorgung mit der Prothese ist zu gewähren, wenn diese eine erhebliche funktionelle Verbesserung bewirkt. Dies hat das Hessische Landessozialamt entschieden.
Bei der 34-jährigen Versicherte besteht seit Geburt eine Fehlbildung der linken Hand. Aufgrund operativer Maßnahmen liegt ein Teilhandverlust vor. Der Mittelfinger fehlt komplett, Daumen, Zeige- und Ringfinger sind nur zur Hälfte vorhanden. Die als Arzthelferin tätige Versicherte ist Rechtshänderin. Ihr wurde eine individuelle Finger-
Erheblicher Behinderungsausgleich durch Silikon-Prothese
Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse zur Versorgung der Versicherten mit der Finger-Handprothese. Dieses Hilfsmittel sei geeignet, die erheblich herabgesetzte Funktionsfähigkeit der linken Hand der Versicherten teilweise auszugleichen. Nach dem eingeholten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass mit der Silikonprothese aufgrund der erhaltenen Beweglichkeit in den Grundgelenken eine deutliche funktionelle Verbesserung der Greiffunktionen der linken Hand herbeigeführt werden könne. Die Elastizität des Silikons ermögliche das Greifen größerer Gegenstände, soweit diese nicht allzu schwer seien. Auch Pinzetten-, Zangen-, Dreipunkt- und Schlüsselgriff könnten verbessert werden. Dies gelte gleichermaßen für die Arbeiten mit Computertastatur und Computermouse, Trackball und berührungsempfindlichen Bildschirmen. Zudem sollte das Halten von Handy und Telefon mit der Teilhandprothese möglich sein, so dass die Versicherte mit ihrer rechten Hand Daten leichter eingeben könne. Anderslautende Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) seien nicht maßgebend, da diese lediglich nach Aktenlage und nur auf der Basis von Fotos der betroffenen Hand erstattet worden seien.
Kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot
Da eine gleichwertige Versorgung anders nicht möglich sei, liege auch kein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot vor. Die Darmstädter Richter hoben hervor, dass sich der Sachverhalt hier anders darstelle als in einem vorangegangenen Urteil, in dem bei einem Verlust lediglich eines Fingerendglieds ein Anspruch auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2021
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 31005
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