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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2006
- 3 C 34.05 -
Kein Berichtigungsanspruch für Daten des Verfassungsschutzes bei Unerweislichkeit
Betroffener darf lediglich Vermerk verlangen, der die Richtigkeit der Eintragung bestreitet
Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist nicht verpflichtet, Daten in seinen Aktenbeständen als unrichtig zu behandeln, wenn der Betroffene ihre Richtigkeit bestreitet, die Unrichtigkeit aber deshalb nicht bewiesen werden kann, weil das Bundesamt unter Berufung auf Geheimschutzbelange seine Informanten nicht nennt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der 1949 geborene Kläger ist in der Luft- und Raumfahrtindustrie beschäftigt. Sein Arbeitgeber beantragte beim zuständigen Bundesministerium, ihm die Ermächtigung zum Zugang zu geheimen Verschlusssachen zu erteilen. Das wurde abgelehnt, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Anfrage mitteilte, der Kläger sei langjähriges Mitglied der linksextremistischen "M.-Gruppe". Über die daraufhin erhobene Klage auf Erteilung der Verschlusssachenermächtigung ist bislang nicht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Bundesamt für Verfassungsschutz, in seiner Personenakte zu vermerken, dass die dortige Eintragung, es lägen Anhaltspunkte für seine langjährige Mitgliedschaft in der "M.-Gruppe" vor, unrichtig sei. Die Vorinstanzen konnten über die Frage der Richtigkeit dieser Eintragung keinen Beweis erheben, weil das Bundesamt für Verfassungsschutz die Benennung seiner Gewährspersonen unter Berufung auf Geheimschutzbelange abgelehnt hat. In einem Zwischenstreit wurde von einem Spezialsenat des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass diese Weigerung zu Recht geschah. Daraufhin haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob die strittige Eintragung in der Personenakte über den Kläger richtig oder unrichtig sei, gehe zu Lasten des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision des Bundesamtes für Verfassungsschutz stattgegeben und die Klage abgewiesen. Einen Anspruch auf Berichtigung der Akten sehe das Gesetz nur vor, wenn die Unrichtigkeit positiv erwiesen sei. Lasse sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit hingegen nicht aufklären, so könne der Betroffene lediglich verlangen, dass in der Akte vermerkt werde, dass er die Richtigkeit der fraglichen Eintragung bestreite. Dem sei das Bundesamt hier nachgekommen. Dieser Bestreitensvermerk sei bei allen künftigen Verwendungen der Akte - insbesondere im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen - zu berücksichtigen. Damit werde den Belangen des Betroffenen ausreichend Rechnung getragen. Daten in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz allein auf sein Bestreiten hin zu löschen oder zu berichtigen, würde demgegenüber die gesetzmäßige Arbeit des Bundesamtes über Gebühr behindern, die dem Ziel dient, die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/06 des BVerwG vom 27.09.2006
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