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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.01.2022
- L 16 /4 KR 506/19 -
Göttinger "Transplantationsskandal": Leistungen müssen vergütet werden
Unzutreffende Angaben gegenüber Eurotransplant lassen Vergütungsanspruch nicht entfallen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass medizinisch notwendige Leistungen auch dann vergütet werden müssen, wenn falsche Daten an die Vergabestelle für Organtransplantationen (Eurotransplant) übermittelt wurden.
Geklagt hatte eine gesetzliche Krankenkasse, die vom Göttinger Universitätsklinikum rd. 157.000 € für zwei Lebertransplantationen zurückforderte. Sie begründete ihre
Klinikum beruft sich auf fehlende Kenntnis von Fehlverhalten
Dem hielt das Klinikum entgegen, dass die Transplantationen medizinisch notwendig waren und fachgerecht ausgeführt wurden. Die Patienten hätten ohnehin weit oben auf der Warteliste gestanden und kurzfristig ein Organangebot erhalten. Beide Patienten seien durch die transplantierten Lebern gerettet worden. Außerdem habe das Klinikum damals keine Kenntnis von dem Fehlverhalten des Arztes gehabt; es finde keine Wissenszurechnung statt.
LSG: Verstoß gegen die Meldepflichten lassen Vergütungsanspruch nicht entfallen
Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung des Klinikums bestätigt. Die medizinische Indikation zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2022
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31353
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