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Amtsgericht München, Urteil vom 21.12.2021
813 Ls 740 Js 2242/20 -

Internet-Fakeshop: Webdesigner eines Fakeshops wegen gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt

waschmaschino.de versandte nie Waschmaschinen

Am 21.12.2021 verurteilte das zuständige Schöffengericht einen 29jährigen Angestellten aus dem Hochschwarzwald wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 tatmehrheitlichen Fällen und gemeinschaftlichen Betrugs in 60 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, sowie zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

Der Angeklagte bat seit 2015 im Darknet seine Dienste als ausgebildeter Mediengestalter für jegliche Grafiken und das Fälschen von Dokumenten an. In seiner Preisliste kostete beispielsweise ein gefälschter Ausweis Scan auf Wunschdaten 35 Euro. Im Zeitraum 2015 bis 2018 fälschte er in 52 Fällen Ausweis-Scans, mit denen seine Auftraggeber Bankkonten oder Nutzeraccounts unter Falschpersonalien eröffneten.

Angeklagter betrieb Fake-Webshop

Seit 2016 betrieb der Angeklagte darüber hinaus gemeinsam mit einem weiteren unbekannten Täter einen so genannten Fakeshop unter den Domains waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com. Der Angeklagte wurde als Administrator und Designer eingesetzt. Er mietete den Server an, erstellte und pflegte den optisch ansprechenden Shop, übernahm die Erstinstallation und Erstellung diverser Angebote zu Waschmaschinen und Trocknern. Der Mittäter übernahm insbesondere die Kommunikation mit den Kunden. Die professionell gestaltete Internetseite vermittelte äußerlich den Eindruck eines seriösen Online Shops. Ziel der Täter war es, Kunden zu Bestellungen und Vorabzahlungen zu veranlassen. Die bestellte Ware wurde nie versandt.

60 Personen kauften Waschmaschinen - erhielten die Ware aber nicht

Dem Plan entsprechend kauften 60 Personen in dem Online-Shop Waschmaschinen und Trockner und gingen in Vorkasse, erhielten die bestellte Ware jedoch nie. Durch den Fakeshop wurde ein Gesamtschaden in Höhe von 19.975,75 Euro verursacht. Der Angeklagte selbst erhielt hiervon einen Anteil in Höhe von mindestens 2.996 Euro.

Der Angeklagte, der die Taten über seinen Verteidiger einräumte, wurde durch einen bei ihm im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundenen USB-Stick überführt. Dieser enthielt Dateien zum Betrieb des Fakeshops und auch einige von ihm verfälschte Ausweis-Scans. Der Angeklagte gab an, er habe mittlerweile "…aufgehört mit Allem. Ich möchte ein normales Leben führen. Ich werde das auf keinen Fall mehr wieder tun". Seinen Sinneswandel begründete er mit einem vorherigen Strafverfahren, aber auch mit positivem familiärem Einfluss: "Verwandte und die Freundin haben auf mich eingeredet." Auch seinem Kind zuliebe habe er aufgehört.

Strafzumessung

Die Vorsitzende begründete das Urteil des Schöffengericht damit, dass zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis bereits im Ermittlungsverfahren wie auch im Rahmen der Hauptverhandlung sowie sein sehr kooperatives Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu werten sei. Bereits dort hätte der Angeklagte insbesondere auch Hinweise auf den konkreten, ihn belastenden USB-Stick gegeben und damit an der Aufklärung aktiv mitgewirkt. Darüber hinaus bestanden zur Tatzeit keine Vorstrafen, und der Angeklagte habe sich mit der Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt. Die Taten lägen lange Zeit zurück. Es habe eine geringe Hemmschwelle zur Tatbegehung aufgrund der im Internet herrschenden Anonymität bestanden. Der Angeklagte habe sich bereit erklärt, an der Entsperrung des noch sichergestellten BITCOIN-Wallets mitzuwirken.

Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte das Gericht, dass durch den Betrieb des Fakeshops ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, der sich auf viele Geschädigte verteilt habe. Auch die kriminelle Energie sei hoch, dies zeige sich durch arbeitsteiliges Vorgehen, Verschleierung der Täter und auch durch die relativ aufwendige Begehungsform.

Neben der Freiheitsstrafe von 2 Jahren verhängte das Schöffengericht eine zusätzliche Geldstrafe, weil der Angeklagte seine Taten in Bereicherungsabsicht beging und er daher zusätzlich am Vermögen getroffen werden sollte. Damit sei der Angeklagte finanziell nicht überfordert. Nach den Feststellungen des Gerichts verfüge er nach wie vor über ein nicht unerhebliches Einkommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2022
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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