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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 24.04.2021
- 46 C 220/20 -
Anspruch des Mieters gegen Hausverwaltung auf Mitteilung des Namens und der ladungsfähigen Anschrift einer GbR-Vermieterin
Grundsätzlich können Informationen durch Grundbucheinsicht und Melderegisterauskunft selbst eingeholt werden
Grundsätzlich steht einem Wohnungsmieter gegenüber der Hausverwaltung kein Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Vermieters zu, weil die Informationen durch eine Grundbucheinsicht und eine Melderegisterauskunft selbst eingeholt werden können. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Vermieterin eine GbR ist. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungsmieterin im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Hausverwaltung auf
Anspruch auf Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift der Vermieterin
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gegenüber der Hausverwaltung ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/eingereicht durch RA René Haamann/rb)
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Dokument-Nr. 31396
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